Bestandsbuch

Drei Pflichten, die ständig für eine gehalten werden.

„Du brauchst ein Bestandsbuch“ ist der häufigste Satz zum Thema und für die meisten Halter falsch. Das Buch nach § 6 BArtSchV trifft nur gewerbliche Halter. Was Privathalter trifft, sind zwei andere Pflichten, und die werden darüber regelmäßig vergessen.

§ 6 BArtSchV

Nur wer gewerbsmäßig erwirbt, be- oder verarbeitet oder in Verkehr bringt, führt ein Buch.

§ 46 BNatSchG

Jeder Besitzer einer besonders geschützten Art muss die Herkunft belegen können, formfrei.

Woher die Verwechslung kommt

Alle drei Pflichten stehen im selben Themenfeld, tragen ähnliche Wörter und werden von denselben Behörden geprüft. Also fasst ein Ratgebertext sie zusammen, und der nächste schreibt ihn ab. Das Ergebnis sieht man in jedem Forum: Privathalter führen sorgfältig Bücher, die niemand von ihnen verlangt, und versäumen dabei die Anzeige, die tatsächlich fällig ist. Die drei Pflichten haben verschiedene Adressaten, verschiedene Formen und verschiedene Fristen. Sie einzeln zu kennen ist weniger Arbeit, als sie zusammen falsch zu machen.

Die drei nebeneinander

§ 46 BNatSchG

Nachweis der Herkunft

Wen
Jeder Besitzer einer besonders geschützten Art
Form
Formfrei

Die weitreichendste der drei und die am wenigsten bekannte. Wer ein besonders geschütztes Tier besitzt, kann sich auf eine Berechtigung nur berufen, wenn er sie auf Verlangen nachweist. Die Beweislast liegt also bei dir, nicht bei der Behörde. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, ein Kaufvertrag mit Art, Datum und beiden Namen erfüllt sie in aller Regel. Anlage 5 befreit von der Anzeige, nicht hiervon.

§ 7 Abs. 2 BArtSchV

Anzeige an die Behörde

Wen
Halter besonders geschützter Wirbeltiere, außer den Arten aus Anlage 5
Form
Schriftlich, unverzüglich

Bestand zu Beginn der Haltung, danach jeder Zugang und jeder Abgang, dazu Kennzeichnung und Standortwechsel. Der Pflichtinhalt steht wörtlich in der Verordnung: Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen. Eine Frist in Tagen nennt das Bundesrecht nicht, die kommt vom Land, und die sechzehn Länder sind sich nicht einig.

§ 6 BArtSchV

Aufnahme- und Auslieferungsbuch

Wen
Nur wer gewerbsmäßig handelt
Form
Nach Muster in Anlage 4, täglich

Das eigentliche Bestandsbuch, und der Tatbestand beginnt mit dem Wort gewerbsmäßig. Wer nicht gewerbsmäßig erwirbt, be- oder verarbeitet oder in Verkehr bringt, ist nicht erfasst. Wer erfasst ist, führt täglich, in dauerhafter Form, und bewahrt die Bücher mit den Belegen fünf Jahre auf. Ob gelegentliche Nachzuchtabgaben schon gewerbsmäßig sind, entscheidet der Einzelfall und nicht diese Seite.

Was für dich gilt

Drei Angaben genügen. Die Antwort nennt für jede Pflicht die Norm, auf der sie beruht, und auch dann eine, wenn sie dich nicht trifft.

Schutzstatus des Tieres

Bundesland

Wähl oben Schutzstatus und Bundesland, dann steht hier deine Antwort.

Häufige Fragen

Ich züchte und gebe ein paar Nachzuchten im Jahr ab. Brauche ich ein Buch?
Das hängt daran, ob die Abgaben gewerbsmäßig sind, und das ist eine Einzelfallfrage, die die Behörde beantwortet. Gewerbsmäßig meint planmäßig, auf Dauer und auf Gewinnerzielung gerichtet; ein einzelner Wurf, den du zum Selbstkostenpreis abgibst, ist es typischerweise nicht, eine regelmäßige Zucht mit Verkaufsanzeigen kann es sein. Die Anzeige nach § 7 Abs. 2 trifft dich unabhängig davon, und die eigene Nachzucht ist dort ein Zugang wie jeder andere.
Reicht eine Tabelle, oder muss es Papier sein?
Die Verordnung schreibt das Muster der Anlage 4 vor und verlangt tägliche Eintragung in dauerhafter Form. Dauerhaft heißt nachträglich nicht spurlos änderbar. Eine elektronische Führung ist damit nicht ausgeschlossen, aber eine Tabelle, in der man eine Zeile überschreiben kann, erfüllt das Merkmal schlecht. Frag deine Behörde, bevor du dich auf eine Form festlegst, das ist ein Anruf und erspart eine Umstellung.
Ich handle gewerblich und habe bisher kein Buch geführt.
Dann fang mit dem heutigen Bestand an und hol nach, was du belegen kannst. Ein fehlendes Buch ist eine Ordnungswidrigkeit, kein Straftatbestand, und die Behörde interessiert sich in aller Regel mehr für einen ab jetzt sauberen Bestand als für die Vergangenheit. Der Nachweis der Herkunft nach § 46 BNatSchG ist die dringendere Baustelle, denn dort liegt die Beweislast bei dir.
Kann mich mehr als eine der drei Pflichten treffen?
Ja, und bei einem gewerblichen Halter besonders geschützter Wirbeltiere treffen alle drei gleichzeitig. Sie schließen sich nicht aus, sie haben nur verschiedene Adressaten. Deshalb ist die Frage nie „welche von den dreien“, sondern für jede einzeln: trifft sie mich.
Mein Tier steht in Anlage 5. Bin ich damit durch?
Nein, und das ist die teuerste Verwechslung auf dieser Seite. Anlage 5 ist überschrieben mit „Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten“. Sie befreit von der Meldung an die Behörde und von nichts sonst. Die Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG bleibt, das Vermarktungsrecht bleibt, und wenn du gewerbsmäßig handelst, bleibt auch das Buch.
Auf meinem Kaufbeleg steht nur die Art, nicht die Unterart.
Dann ist die Frage offen, denn Anlage 5 nimmt bei der Abgottschlange genau zwei Unterarten aus, Boa constrictor constrictor und Boa constrictor imperator, nicht die Art. Wer den Nachweis lückenlos hat, kann die Unterart meist über den Züchter klären. Wer ihn nicht hat, sollte im Zweifel melden: eine überflüssige Anzeige kostet nichts, eine versäumte ist eine Ordnungswidrigkeit.

Die Angaben stammen aus den unten verlinkten Normen. Ob dein Handeln gewerbsmäßig ist und welche Liste für deine Art gilt, entscheidet im Zweifel deine Behörde. KeeperLog hält fest, was du erklärst, führt kein Buch für dich und prüft nichts nach.

Das ist eine Auswertung veröffentlichter Quellen und keine Rechtsberatung. Was für dein Tier gilt, entscheidet deine zuständige Behörde.

Was ohnehin in der Akte steht, muss man nicht suchen.

Art, Herkunft, Standort, Kennzeichen und jeder Zu- und Abgang mit Datum. Ob daraus eine Meldung, ein Nachweis oder ein Buch wird, entscheidest du.