- Ich züchte und gebe ein paar Nachzuchten im Jahr ab. Brauche ich ein Buch?
- Das hängt daran, ob die Abgaben gewerbsmäßig sind, und das ist eine Einzelfallfrage, die die Behörde beantwortet. Gewerbsmäßig meint planmäßig, auf Dauer und auf Gewinnerzielung gerichtet; ein einzelner Wurf, den du zum Selbstkostenpreis abgibst, ist es typischerweise nicht, eine regelmäßige Zucht mit Verkaufsanzeigen kann es sein. Die Anzeige nach § 7 Abs. 2 trifft dich unabhängig davon, und die eigene Nachzucht ist dort ein Zugang wie jeder andere.
- Reicht eine Tabelle, oder muss es Papier sein?
- Die Verordnung schreibt das Muster der Anlage 4 vor und verlangt tägliche Eintragung in dauerhafter Form. Dauerhaft heißt nachträglich nicht spurlos änderbar. Eine elektronische Führung ist damit nicht ausgeschlossen, aber eine Tabelle, in der man eine Zeile überschreiben kann, erfüllt das Merkmal schlecht. Frag deine Behörde, bevor du dich auf eine Form festlegst, das ist ein Anruf und erspart eine Umstellung.
- Ich handle gewerblich und habe bisher kein Buch geführt.
- Dann fang mit dem heutigen Bestand an und hol nach, was du belegen kannst. Ein fehlendes Buch ist eine Ordnungswidrigkeit, kein Straftatbestand, und die Behörde interessiert sich in aller Regel mehr für einen ab jetzt sauberen Bestand als für die Vergangenheit. Der Nachweis der Herkunft nach § 46 BNatSchG ist die dringendere Baustelle, denn dort liegt die Beweislast bei dir.
- Kann mich mehr als eine der drei Pflichten treffen?
- Ja, und bei einem gewerblichen Halter besonders geschützter Wirbeltiere treffen alle drei gleichzeitig. Sie schließen sich nicht aus, sie haben nur verschiedene Adressaten. Deshalb ist die Frage nie „welche von den dreien“, sondern für jede einzeln: trifft sie mich.
- Mein Tier steht in Anlage 5. Bin ich damit durch?
- Nein, und das ist die teuerste Verwechslung auf dieser Seite. Anlage 5 ist überschrieben mit „Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten“. Sie befreit von der Meldung an die Behörde und von nichts sonst. Die Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG bleibt, das Vermarktungsrecht bleibt, und wenn du gewerbsmäßig handelst, bleibt auch das Buch.
- Auf meinem Kaufbeleg steht nur die Art, nicht die Unterart.
- Dann ist die Frage offen, denn Anlage 5 nimmt bei der Abgottschlange genau zwei Unterarten aus, Boa constrictor constrictor und Boa constrictor imperator, nicht die Art. Wer den Nachweis lückenlos hat, kann die Unterart meist über den Züchter klären. Wer ihn nicht hat, sollte im Zweifel melden: eine überflüssige Anzeige kostet nichts, eine versäumte ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Angaben stammen aus den unten verlinkten Normen. Ob dein Handeln gewerbsmäßig ist und welche Liste für deine Art gilt, entscheidet im Zweifel deine Behörde. KeeperLog hält fest, was du erklärst, führt kein Buch für dich und prüft nichts nach.