Meldepflicht
§ 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung sagt „unverzüglich“ und sonst nichts. Was das in Tagen heißt, hat jedes Land für sich entschieden, und sie sind sich nicht einig. Hier stehen alle sechzehn nebeneinander, mit der Quelle in jeder Zeile.
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Bundesländer nennen überhaupt eine Frist in Tagen. Die anderen zehn nennen keine.
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Flächenländer, in denen die Meldung nicht ans Kreisamt geht, sondern an eine Landesbehörde.
Die Verordnung verlangt, den Bestand und jede Veränderung „unverzüglich“ schriftlich anzuzeigen, und überlässt die Zuständigkeit ausdrücklich dem Landesrecht. Eine Zahl steht dort nicht. Jede Frist, die du im Netz liest, ist deshalb die Auslegung eines Landes, nie Bundesrecht. Das erklärt auch, warum die Angaben sich widersprechen: vierzehn Tage, ein Monat, drei Monate für eigene Nachzucht, und in München ein einziger Tag. Wer eine Zahl nennt, muss dazusagen, für welches Land sie gilt.
Quellen geprüft am 28. August 2026
Wähl dein Bundesland, dann steht deine Zeile oben. Die anderen bleiben stehen, weil der Vergleich der eigentliche Punkt ist.
| Bundesland | Frist | Wohin |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1 Monat, eigene Nachzucht 3 Monatewidersprüchlich | Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen), Referat 55rp.baden-wuerttemberg.de |
| Bayern | 14 Tage, eigene Nachzucht 28 | Untere Naturschutzbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte)bayernportal.de |
| Berlin | 8 Tage | Umwelt- und Naturschutzämter der zwölf Bezirkeberlin.de |
| Brandenburg | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Landesamt für Umwelt (LfU), Referat N 4 CITESlfu.brandenburg.de |
| Bremen | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft; Bremerhaven gesondertservice.bremen.de |
| Hamburg | 28 Tage | BUKEA, Abteilung Naturschutzhamburg.de |
| Hessen | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen, Kassel)rp-kassel.hessen.de |
| Mecklenburg-Vorpommern | 14 Tage, eigene Nachzucht 28 | Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)lung.mv-regierung.de |
| Niedersachsen | Gesammelt zum 01.03. · 01.09. | NLWKN, Betriebsstelle Hannover-Hildesheimnlwkn.niedersachsen.de |
| Nordrhein-Westfalen | Keine landesweite Angabe, die Kreise nennen Verschiedenes | Kreise und kreisfreie Städte als Untere Naturschutzbehördenkreis-re.de |
| Rheinland-Pfalz | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Untere Naturschutzbehörden bei Kreisverwaltungen und kreisfreien Städtensgdnord.rlp.de |
| Saarland | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Fachbereich 3.1saarland.de |
| Sachsen | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städtelandkreis-mittelsachsen.de |
| Sachsen-Anhalt | Mindestens 2× im Jahr | Landesamt für Umweltschutz (LAU), CITES-Büro Steckbylau.sachsen-anhalt.de |
| Schleswig-Holstein | 28 Tage | Landesamt für Umwelt (LfU), Flintbekschleswig-holstein.de |
| Thüringen | Keine Zahl veröffentlicht, nur „unverzüglich“ | Untere Naturschutzbehörden bei Landkreisen und kreisfreien Städtenbuerger.thueringen.de |
Fast jeder Ratgeber schickt dich zur Unteren Naturschutzbehörde. Für acht Flächenländer stimmt das nicht. In Baden-Württemberg ist eines von vier Regierungspräsidien zuständig, in Hessen die obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium, und in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils eine einzige Landesbehörde für das ganze Land. Wer umzieht, wechselt also unter Umständen nicht nur das Amt, sondern die Ebene. Fünf Länder betreiben inzwischen dieselbe Meldesoftware unter dem Namen MelBA, jedes mit eigener Instanz.
Die Verordnung zählt es wörtlich auf: Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Anzuzeigen sind der Bestand zu Beginn der Haltung und danach jeder Zugang und jeder Abgang, dazu die Kennzeichnung und eine Standortverlegung. Das ist die Vokabel deiner Behörde, und es lohnt sich, die Angaben in genau dieser Reihenfolge parat zu haben.
Gemeint sind die besonders geschützten Arten, und Anlage 5 der Verordnung nimmt einige der meistgehaltenen ausdrücklich aus. Königspython und Grüner Leguan stehen dort. Bei der Abgottschlange stehen allerdings nur zwei Unterarten drin, Boa constrictor constrictor und Boa constrictor imperator, und wer eine andere Unterart hält, ist nicht ausgenommen. Bartagame, Leopardgecko und Kornnatter sind ohnehin nicht besonders geschützt, Landschildkröten dagegen fast durchweg meldepflichtig. Es hängt am wissenschaftlichen Namen, und zwar bis zur Unterart.
Was KeeperLog damit zu tun hat
Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Standort und Kennzeichen stehen ohnehin in der Tierakte. Beim Melden schreibst du sie ab, statt sie zusammenzusuchen.
Jeder Zugang, jede Abgabe, jeder Verlust bekommt einen Eintrag mit Datum. Das ist genau die Liste, aus der eine Bestandsveränderung gemeldet wird.
Tierakte und Herkunftskette lassen sich ausgeben und ausdrucken. Das Formular deiner Behörde füllst du weiterhin selbst aus.
Jede Zeile der Tabelle nennt die Stelle, von der sie stammt, und was dort gilt, entscheidet die Behörde in dieser Zeile. KeeperLog hält fest, was du erklärst, meldet nichts für dich und prüft nichts nach.
Das ist eine Auswertung veröffentlichter Quellen und keine Rechtsberatung. Was für dein Tier gilt, entscheidet deine zuständige Behörde.
KeeperLog hält Art, Herkunft, Standort und Kennzeichen je Tier an einer Stelle. Was deine Behörde daraus will, schreibst du ab statt es zu suchen.